DER FREIE WETTBEWERB IST OFT UNFREI

Das Wettbewerbsrecht schützt zum einen Verbraucher und zum anderen Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer. Auch im freien Wettbewerb sind geschäftliche Handlungen von Unternehmen, die sich gegenüber ihren Konkurrenten Vorteile verschaffen wollen, rechtliche Grenzen gesetzt. So sind geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie die Interessen der geschützten Personenkreise beeinträchtigen (etwa durch Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder durch Herabsetzung von Produkten von Mitbewerbern); wenn sie irreführend sind (etwa durch Täuschung über die Herkunft, Inhaltsstoffe oder Qualität von Produkten); wenn vergleichend geworben wird und der Vergleich unzulässig ist (wenn etwa der Vergleich nicht objektiv auf Eigenschaften bezogen ist oder den Ruf der Kennzeichen/Produkte der Mitbewerber ausnutzt) oder wenn die geschäftliche Handlung eine unzumutbare Belästigung darstellt (etwa unerlaubte Werbung am Telefon, per Fax oder E-Mail).

WAS KÖNNEN WIR FÜR SIE TUN?

Wir beraten Sie in allen Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrer Werbung auftreten können. Hierbei prüfen wir die Zulässigkeit Ihrer Anzeigen und sonstiger Werbematerialien oder auch ganzer  Werbekampagnen nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG, Heilmittelwerbegesetz HWG, Arzneimittelgesetz AMG, Lebens- und Futtermittelgesetzbuch LFGB) und unterstützen Sie bei der Entwicklung Ihres Werbeauftritts.

Wir beraten und vertreten Sie auch bei behördlichen Beanstandungen Ihrer Werbung sowie in gerichtlichen (z. B. einstweilige Verfügungen, Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz) und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Abmahnungen, Unterlassungserklärungen).